Gewährleistung
Durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse ist Ihr Zahnersatz täglich hohen Belastungen ausgesetzt. Ständige Pflege und regelmäßige Kontrollen können die Lebensdauer Ihrer Versorgung entscheidend beeinflussen; unser geschultes Fachpersonal informiert Sie diesbezüglich gern detailliert und individuell.
Sie haben 2 Jahre Gewährleistungszeit gemäß gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Schuldrechtsänderungsgesetz).
Zusatzgarantie von 3 Jahren
Es wird zur regelmäßigen halbjährlichen zahnärztlichen Kontrolle eine professionelle Zahnreinigung (PZR) in Anspruch genommen,
wodurch eine Intensivpflege von schwer zugänglichen Zonen (wie Interdentalräume, subgingivale Kronenränder) erreicht wird.
Hierzu dient ein individuell in unserer Praxis erstellter Garantiepass als Nachweis.
Gewährleistungsbeginn ist das Eingliederungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungslegung.
Die Zusatzgarantie beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit. Sie umfasst alle zahntechnischen Leistungen, welche
aus mangelhafter technischer Ausführung hervorgehen. Der Anspruch auf Zusatzgarantie setzt den Nachweis regelmäßiger Kontrollen
durch Ihren Zahnarzt (alle 6 Monate) – wie ohnehin von den Krankenkassen gefordert – voraus. Für feinmechanische Teile (Geschiebe, Anker, Riegel o.ä.),
Zähne und Fremdleistungen gelten die Garantiebestimmungen der Hersteller und Lieferanten. Für Gussklammerarme an Modellgussprothesen gilt die
gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren.
Korrekturarbeiten, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten (wie z.B. Atrophie des Kiefers) oder unsachgemäßer Benutzung unabdingbar sind, sowie
Ersatz von Verschleißteilen unterliegen keinem Gewährleistungs- und Garantieanspruch.